4.4. 4.4.1. Der heute 33-jährige Beschuldigte ist türkischer Staatsbürger und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 37; UA act. 21). Er ist in der Schweiz geboren und hier aufgewachsen, wobei er das gesamte schweizerische Schulsystem durchlaufen hat (GA act. 64). Somit ist er Angehöriger der zweiten Ausländergeneration und nach der Rechtsprechung des EGMR als «longterm immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.