Auf die vom Beschuldigten vorgebrachte Ausnahme der Anordnung der Landesverweisung aufgrund einer Notwehrsituation (Art. 66a Abs. 3 StGB; mündliche Berufungsbegründung S. 12) ist nicht weiter einzugehen, da der Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, weder in rechtfertigender noch in entschuldbarer Notwehr gehandelt hat (siehe dazu oben).