3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bei einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. - 18 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.