391 Abs. 2 StPO) ist somit die Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen. Die restlichen 2 Jahre Freiheitsstrafe sind unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) aufzuschieben. 3.5. Die Dauer der vorläufigen polizeilichen Festnahme (UA act. 72, 79) ist dem Beschuldigten im Umfang von 2 Tagen auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377 E. 2). Nachdem eine vollständige Anrechnung erfolgt, entfällt ein Anspruch auf Entschädigung.