Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend aufgrund des Strafmasses von 2 ½ Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt einzig ein teilbedingter Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB, der bei einer angeordneten Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich ist. Dabei müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist somit die Anordnung der Vorinstanz zu bestätigen, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen.