Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend aus. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren jedoch nicht möglich. 3.3.4. Nach dem Gesagten bleibt es unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. 3.4. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren teilbedingt bei einem zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen.