Sein teilweises Geständnis lässt deshalb weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue (vgl. mündliche Berufungsbegründung S. 11), sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt deshalb nicht infrage.