_ in Kauf genommen zu haben, hat sein teilweises Geständnis nicht wesentlich zur Aufklärung oder Vereinfachung des Strafverfahrens geführt, weshalb es auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2015 vom 18. November 2015 E. 3). Er gibt sodann zwar an, dass es ihm leidtue, was passiert sei (UA act. 243), ist sich jedoch keiner Schuld bewusst und sieht sich sogar selbst als Opfer (UA act. 286 f., 290). Sein teilweises Geständnis lässt deshalb weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue (vgl. mündliche Berufungsbegründung S. 11), sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen.