Der Beschuldigte hat bereits am Tatort und somit von Anfang an eingestanden, sowohl C._____ als auch B._____ mit einer Flasche verletzt zu haben (UA act. 241 f.). Ein Leugnen seiner Täterschaft wäre aufgrund der klaren Beweislage jedoch zwecklos gewesen. Nachdem er auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig bestreitet, bewusst gehandelt und eine schwere Verletzung von C._____ und B._____ in Kauf genommen zu haben, hat sein teilweises Geständnis nicht wesentlich zur Aufklärung oder Vereinfachung des Strafverfahrens geführt, weshalb es auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2015 vom 18. November 2015 E. 3).