Der Beschuldigte ist bereits zweifach vorbestraft (siehe Strafregisterauszug), was leicht straferhöhend ins Gewicht fällt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Aus seinen früheren Verurteilungen hat er offensichtlich nicht die genügenden Lehren gezogen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).