Mithin profitiert auch der Beschuldigte vom Ausbleiben des Taterfolgs. Dies rechtfertigt es, den Versuch im Umfang von 1 Jahr strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände auf 2 ½ Jahre festzusetzen ist. 3.3.2. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der zweiten – zum Nachteil von C._____ begangenen – versuchten schweren Körperverletzung angemessen zu erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die erste versuchte schwere Körperverletzung an B._____ – sowie in Anbetracht der sich leicht straferhöhend auswirkenden - 16 -