_ geschlagen hat, hat er bereits alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Hätte er z.B. die nicht weit entfernte Halsschlagader getroffen, wäre die Gefahr eines Verblutens sehr nahe gelegen. Auch wenn es letztlich nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es nicht zu schwerwiegenderen Verletzungen gekommen ist, so ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten in Kauf genommenen schweren Körperverletzung und den effektiv erlittenen Verletzungen von B._____ doch relativ gross. Mithin profitiert auch der Beschuldigte vom Ausbleiben des Taterfolgs.