Beim vorliegend zu beurteilenden Tathergang ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts von B._____ bei den tatsächlich getroffenen Bereichen des Kopfes nicht verwirklicht hat. Indem der Beschuldigte mit der abgebrochenen und mit scharfen Kanten versehenen Bierflasche im Rahmen eines dynamischen Geschehens gegen die Kopfgegend von B._____ geschlagen hat, hat er bereits alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre.