Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen wäre – für die vollendete Tatbegehung – bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit gestützt auf das Vorstehende von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der festgestellten leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ist jedoch lediglich von einem leichten bis mittelschweren Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55) und – in Relation zum Strafrahmen von 6 Monaten [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszugehen.