Was das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass zu Gunsten des Beschuldigten von einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen ist es jedoch nicht so, dass er sich in einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Lage befunden hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die zerbrochene Glasflasche nicht losliess, um weitere Schnittverletzungen zu vermeiden, nachdem er bereits C._____ stark blutende Gesichtsverletzungen zugefügt hatte.