Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er nicht mit direktem Vorsatz gehandelt, sondern nur in Kauf genommen hat, B._____ mit seinem Handeln schwer zu verletzten, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (mündliche Berufungsbegründung S. 10) liegt aufgrund des fehlenden Angriffs jedoch keine entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB vor, die eine weitere obligatorische Strafminderung rechtfertigen würde.