Der Beschuldigte hat sein Handeln nicht von langer Hand geplant, sondern aus der Situation heraus gehandelt, als er mit B._____ aneinandergeraten und es nach dem Dazwischengehen von C._____ am Boden zu einem Gerangel gekommen ist. Zudem hat er die Bierflasche nicht erst zur Hand genommen, um sie als Waffe einzusetzen, sondern hatte sie bereits vorher zum Trinken in der Hand gehalten. Nichtsdestotrotz hat er die Glasflasche, die bereits durch den Schlag gegen den Kopf von C._____ zerbrochen war, danach nicht etwa fallen lassen, sondern einem scharfen Messer gleich unkontrolliert in Richtung des Kopfes von B._____ geschlagen.