Auch wenn B._____ keine lebensbedrohliche Verletzung oder arge Entstellung des Gesichts davongetragen hat, wären als Folge des Schlages mit einer abgebrochenen Glasflasche gegen seinen Kopf ohne Weiteres sehr gravierende Kopfverletzungen oder eine Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB möglich gewesen. Dies gilt - 14 -