3.3.1.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB), wobei vorerst vom vollendeten Delikt auszugehen ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche, gesundheitliche und psychische Integrität des Menschen als sein höchstes Rechtsgut neben dem Leben (BGE 134 IV 189 E. 1.1).