19 Abs. 2 StGB war. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (mündliche Berufungsbegründung S. 11) ist jedoch nicht von mehr als einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen, zumal der Beschuldigte zur Kommunikation und auch zur mehrfachen Tatausführung in der Lage war, was offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, wenn er in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mehr als leichtgradig vermindert gewesen wäre.