Das am 2. Mai 2022 durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau erstellte Gutachten bestätigt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Alkohol gestanden hat, wobei eine zusätzliche Wirkung von THC und Kokain, gegebenenfalls auch von MDMA, nicht ausgeschlossen werden kann (UA act. 92). Aufgrund des wahrscheinlichen Mischkonsums sowie der übereinstimmenden Aussagen von C._____ und E._____, wonach der Beschuldigte im Tatzeitpunkt erkennbar betrunken gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f., 23; UA act. 201 f., 214), ist davon auszugehen, dass er leichtgradig vermindert schuldfähig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB war.