Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sah im Tatzeitpunkt eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Per 1. Juli 2023 hat der Gesetzgeber die Mindeststrafe auf 1 Jahr erhöht. Nach dem Grundsatz der lex mitior (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB) ist das im Tatzeitpunkt geltende, mildere Recht anzuwenden, weshalb von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist. 3.3.1.2. Der Beschuldigte bringt vor, seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt sei im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vermindert gewesen (mündliche Berufungsbegründung S. 11).