3.3. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung mehrfach erfüllt. Infolge identischer Strafrahmen ist die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Diese ist anschliessend für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C._____ angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.3.1. 3.3.1.1. Betreffend die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B._____ ergibt sich Folgendes: