Mit Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Verbindungsbusse von Fr. 500.00. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.