2.5.3. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte auch der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von B._____ schuldig gemacht, weshalb sich seine Berufung in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet erweist und abzuweisen ist. - 12 - 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt, wobei ihm im Umfang von 2 Jahren der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, gewährt wurde.