15 StGB vorliegt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (mündliche Berufungsbegründung S. 10) liegt aufgrund des fehlenden Angriffs auch keine entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB vor. Zusammengefasst ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ nicht mit der zerborstenen Bierflasche gegen den Kopfbereich geschlagen hat, um einen sich im Gange befindlichen Angriff abzuwehren oder er sich (subjektiv) in einer ausweglosen Situation wähnte. Entgegen seinem Vorbringen (mündliche Berufungsbegründung S. 9 f.) kann sich der Beschuldigte somit nicht auf eine rechtfertigende Notwehr berufen.