Nach dem Gesagten befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass B._____ versucht hat, den Beschuldigten am Boden festzuhalten, nachdem Letzterer C._____ mit der Bierflasche verletzt hatte. Darin liegt kein rechtswidriger Angriff, der einer Abwehr mit einer zerborstenen Bierflasche bedurft hätte. Der Schlag mit einer abgebrochenen Glasflasche in Richtung des Kopfes von B._____ wäre ohnehin nicht mehr als eine den Umständen angemessene Reaktion anzusehen, weshalb schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit keine rechtfertigende Notwehrhandlung i.S.v. Art. 15 StGB vorliegt.