72, 80, 82) und erst später, anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2022, erstmals von Schluckweh gesprochen habe (UA act. 245). Daran vermögen auch die ärztlichen Notizen betreffend die Konsultation vom 22. Februar 2022 nichts zu ändern, die der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorlegte (mündliche Berufungsbegründung S. 6; Beilage 1 zur mündlichen Berufungsbegründung). Dass er zwei Tage nach dem Vorfall bei seinem Hausarzt u.a. angegeben habe, gewürgt worden und vorübergehend ohnmächtig gewesen zu sein, stellt keine ärztliche Feststellung, sondern lediglich die Erfassung seiner im Nachhinein vorgebrachten Beschwerden dar.