dies weder von E._____ (GA act. 50; UA act. 201, 266) noch von C._____ wahrgenommen worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Zudem sind auf den im Anschluss an den Vorfall erstellten Fotos (UA act. 48 ff.) keine Würgemale, Petechien oder andere Verletzungen im Halsbereich erkennbar, wie sie bei einem vom Beschuldigten behaupteten Würgen bis hin zur beinahe Ohnmacht jedoch zu erwarten gewesen wären. Der Beschuldigte selbst hatte sich anfänglich denn auch lediglich über Knieschmerzen beklagt (UA act. 72, 80, 82) und erst später, anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2022, erstmals von Schluckweh gesprochen habe (UA act.