201 f., 211 f., 217). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass B._____ den Beschuldigten festzuhalten und zu fixieren versucht hat, nachdem der Beschuldigte die Bierflasche so wuchtig gegen den Kopf von C._____, der damaligen Freundin von B._____, geschlagen hatte, dass die Glasflasche dabei zerborsten war und C._____ stark blutende Schnittverletzungen im Gesicht erlitten hatte. Es ist jedoch weder von einem fest ausgeführten Würgegriff noch von einem eigentlichen Würgen auszugehen. Einerseits ist - 11 -