Es ist lediglich dem Zufall geschuldet, dass dieser nur mit einer Schnittwunde an der Schläfe ohne bleibende Verletzungen davongekommen ist, weshalb der Beschuldigte eine Schädigung in Form einer schweren Körperverletzung zumindest in Kauf genommen und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Daran vermag auch die Einwendung des Beschuldigten, dass eine schwere Körperverletzung nicht das primäre Ziel seines Handelns gewesen sei (vgl. mündliche Berufungsbegründung S. 9), nichts zu ändern (siehe dazu oben).