Mit der Vorinstanz ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich der B._____ im Gesicht zugefügten Verletzung zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. E._____ sagte zwar aus, nicht gesehen zu haben, wie die Verletzungen von B._____ zustande gekommen seien, weil sie sich um die verletzte C._____ gekümmert habe (UA act. 201). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen von B._____ und dem Beschuldigten ist jedoch erstellt, dass B._____ den Beschuldigten nach dem Schlag gegen C.___