2.5. 2.5.1. Was den Tatvorwurf zum Nachteil von B._____ betrifft, ist gestützt auf den Arztbericht des Kantonsspitals Baden vom 10. März 2022 erstellt, dass B._____ anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten eine Schnittwunde an der linken Schläfe davongetragen hat, welche mit drei Stichen genäht werden musste (UA act. 167). Der Beschuldigte bestreitet zurecht auch gar nicht, B._____ diese Verletzungen mit derselben Bierflasche zugefügt zu haben, welche er zuvor mit einem Schlag gegen den Kopf von C._____ zerbrochen hat (vgl. UA act. 241).