Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Schädigung von C._____ in Form einer schweren Körperverletzung letztlich zumindest in Kauf genommen und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Dass das primäre Ziel des Handelns des Beschuldigten nicht eine lebensgefährliche Schädigung von C._____ oder eine arge Entstellung ihres Gesichts gewesen sein mag (mündliche Berufungsbegründung S. 8; UA act. 289 f., 294), ändert hieran nichts, umfasst der Eventualvorsatz doch typischerweise nicht die Hauptfolgen eines Handelns, sondern dessen Nebenfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 4.5.2).