C._____ hätte sich leicht und ohne dass dazu ein grosser Kraftaufwand nötig gewesen wäre, eine lebensgefährliche Schnittverletzung im Kopfbereich, insbesondere auch an der Halsschlagader, oder eine bleibende arge Gesichtsentstellung zuziehen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.1). Mithin ist lediglich dem Zufall geschuldet, dass C._____ ohne bleibende Verletzungen davongekommen ist. Dass dies dem Beschuldigten bewusst war, bestätigte er denn auch selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Mai 2023 (UA act. 289). Auch der Verlust eines Auges wäre ohne Weiteres denkbar gewesen, befinden sich doch mehrere Schnittverletzungen von C.__