Schläge mit gefährlichen Gegenständen (wie beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind grundsätzlich geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2). C._____ hätte sich leicht und ohne dass dazu ein grosser Kraftaufwand nötig gewesen wäre, eine lebensgefährliche Schnittverletzung im Kopfbereich, insbesondere auch an der Halsschlagader, oder eine bleibende arge Gesichtsentstellung zuziehen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.3.1).