2.4.3. Da bei C._____ weder eine akute Lebensgefahr bestand noch ihr Gesicht arg und bleibend entstellt wurde, ist der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Dem Beschuldigten wird jedoch nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte (eventualvorsätzliche) schwere Körperverletzung vorgeworfen. Der versuchten Tatbegehung ist immanent, dass der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist (siehe dazu oben). Vielmehr ist festzustellen, welche Verletzungen C._____ hätte davontragen können, die der Beschuldigte in Kauf genommen hat.