Berufungsverhandlung S. 14 f., 17, 19; UA act. 201 f., 208, 211 f., 223 f., 262, 264; GA act. 47). Andererseits liegt es komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte, sollte er sich tatsächlich im Würgegriff des grösseren und schwereren B._____ befunden haben, in diesem Zustand – unabsichtlich – einen so heftigen Schlag mit der Bierflasche gegen den Kopf von C._____ hätte ausführen können, dass die halbvolle Bierflasche dabei hätte zerbersten und C._____ die genannten Schnittwunden zufügen können.