Demgegenüber widerspricht die Darstellung des Beschuldigten, es habe sich um einen ungewollten bzw. versehentlichen Schlag gehandelt (mündliche Berufungsbegründung S. 5; GA act. 73; UA act. 288), nicht nur den Aussagen von E._____ und C._____, sondern lässt sich auch nicht mit dem Spurenbild vereinbaren, d.h. mit dem Umstand, dass die Bierflasche beim Schlag gegen den Kopf von C._____ zerborsten ist und C._____ die bei ihr festgestellten Verletzungen erlitten hat. Wie dem Arztbericht des Kantonsspitals Baden vom 10. März 2022 entnommen werden kann, erlitt C.___