Nach dem Gesagten erscheinen die Aussagen von E._____ zum Schlag des Beschuldigten gegen den Kopf von C._____ in den wesentlichen Teilen als schlüssig und nachvollziehbar. Sie stimmen hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte die Bierflasche mit Absicht wuchtig gegen den Kopf von C._____ geschlagen hat, mit den Aussagen letzterer überein, die einen bloss versehentlichen Schlag ausschliesst (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18).