Beschuldigte bis zum Vorfall vom 20. Februar 2022 eng mit B._____ befreundet war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22; UA act. 239, 287) und mit C._____ in einem sehr guten Verhältnis stand (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 16 f.; UA act. 214, 239). So vermag auch der Beschuldigte selbst keinen Grund anzugeben, weshalb sich seine damalige Freundin zusammen mit seinen Kollegen gegen ihn verschworen haben soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 43 ff.).