197, 245). E._____ sei zwar mit den beiden im Krankenwagen mitgefahren, habe jedoch die meiste Zeit draussen warten und mit der Polizei reden müssen, bis diese sie zur Einvernahme auf die Polizeistation gebracht habe (UA act. 265). Daraus erhellt, dass E._____ im Tatzeitpunkt aufgrund der Beziehung zum Beschuldigten diesem persönlich näher stand, was gerade gegen ein Motiv für eine Falschaussage zum Nachteil des Beschuldigten spricht. Auch bei den übrigen Beteiligten liegt kein Motiv für eine Falschaussage vor, zumal der -7-