Für die Sachverhaltserstellung relevant ist letztlich ohnehin nur, dass E._____ sowohl anlässlich ihrer ersten Einvernahme direkt nach dem Vorfall (UA act. 200) als auch anlässlich der Berufungsverhandlung drei Jahre später (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f., 11 f., 14) übereinstimmend von einem «Schlag» gegen den Kopf von C._____ sprach, der mit einer solch gewaltigen Wucht ausgeführt worden sei, dass die Bierflasche aus Glas zerbrochen sei. In welchem Zeitpunkt dieser wuchtige Schlag ausgeführt worden ist – vor, während oder nach dem Fall des Beschuldigten – bleibt für den Tatvorwurf schliesslich irrelevant.