Dass dabei der genaue Zeitpunkt des Schlages gegen den Kopf von C._____ variiert, lässt sich ohne Weiteres durch das – wie der Beschuldigte selbst vortragen liess (mündliche Berufungsbegründung S. 4) – schnelle Tatgeschehen erklären. Zudem führte E._____ selbst mehrfach aus, dass sie den genauen Zeitpunkt des Schlages nicht mehr angeben könne (UA act. 200 f., 261, 267). Für die Sachverhaltserstellung relevant ist letztlich ohnehin nur, dass E._____ sowohl anlässlich ihrer ersten Einvernahme direkt nach dem Vorfall (UA act.