__ am Tatort angetroffen hätten, hätten sich diese lautstark gestritten und sich gegenseitig gepackt, weshalb C._____, die damalige Freundin von B._____, dazwischen gegangen sei, um die beiden zu trennen. In diesem Moment sei der Beschuldigte zu Boden gefallen, wobei er eine Bierflasche in der Hand gehalten habe. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte habe C._____ die Bierflasche plötzlich auf den Kopf geschlagen, wobei die Glasflasche zersprungen sei. Sie (E._____) selbst sei in ungefähr zwei Metern Entfernung zum Geschehen gestanden (UA act. 200). Die Frage, ob B._____ den Beschuldigten tätlich angegangen sei, verneinte sie eindeutig. Weder von ihm noch von C.__