Auszugehen ist vielmehr von den in den wesentlichen Tatabläufen konstant, schlüssig sowie glaubhaft geschilderten Aussagen der als Zeugin befragten E._____. Diese sagte nur kurze Zeit nach dem Vorfall aus, sie und C._____ seien in der fraglichen Nacht auf dem Nachhauseweg gewesen, als sie dem Beschuldigten (ihrem damaligen Freund) geschrieben und dieser ihr seinen Standort geschickt habe. Als sie den Beschuldigten und B._____ am Tatort angetroffen hätten, hätten sich diese lautstark gestritten und sich gegenseitig gepackt, weshalb C._____, die damalige Freundin von B._____, dazwischen gegangen sei, um die beiden zu trennen.