2.4. 2.4.1. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2) ist das Verhalten des Beschuldigten gegenüber C._____ als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Das Obergericht hat aus den folgenden Gründen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte durch sein Vorgehen weitaus schlimmere Verletzungsfolgen in Form einer lebensgefährlichen Verletzung oder einer bleibenden und argen Entstellung des Gesichts von C._____ zumindest in Kauf genommen hat. 2.4.2. Insoweit der Beschuldigte vorbringt, C._____ nicht absichtlich im Gesicht getroffen zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden.