bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB davongetragen (UA act. 141 ff. und 167), weshalb es in beiden Fällen am Taterfolg der schweren Körperverletzung fehlt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob der Beschuldigte den Geschädigten die genannten Verletzungen (eventual-)vorsätzlich zugefügt und durch sein Handeln einen weitaus schwerwiegenderen Taterfolg in Kauf genommen hat, was dieser bestreitet (mündliche Berufungsbegründung S. 7 ff.). Zudem ist umstritten und zu prüfen, ob der Beschuldigte, wie von diesem vorgebracht (mündliche Berufungsbegründung S. 5 ff., 9 f.), zu irgendeinem Zeitpunkt von B._____ gewürgt worden ist und sich dadurch in einer Notwehrsituation i.S.v.