Der Beschuldigte hat B._____ dabei mit dem in seiner Hand befindlichen Rest der zerbrochenen Glasflasche eine Schnittwunde an der linken Schläfe zugefügt, die gemäss ärztlichem Befund des Kantonsspitals Baden vom 10. März 2022 mit drei Stichen genäht werden musste (UA act. 167). 2.3.2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, C._____ und B._____ mit der (zerbrochenen) Bierflasche die in der Anklage genannten Verletzungen zugefügt zu haben. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte hat jedoch keiner der beiden lebensgefährliche Verletzungen oder eine arge sowie -5-