Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet mit Berufung, (eventual-)vorsätzlich gehandelt zu haben (mündliche Berufungsbegründung S. 7 ff.); eventualiter beruft er sich auf rechtfertigende Notwehr (mündliche Berufungsbegründung S. 9 f.).